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Unsere AGBs


AG = Auftraggeber


1. Haftung und Sicherheit
(1) Der AG ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung verantwortlich. Der AG stellt sicher, dass die Technik vor Sonneneinstrahlung, Regen
oder sonstigen Fremdkörpern geschützt ist. Falls die Performance aus einem dieser Gründe abgebrochen werden muss, wird trotzdem die volle Gage
des Vertrags fällig.
(2) Für die weitere Haftung und Sicherheit zeichnet sich der DJ nicht verantwortlich.


2. Foto- und Videoaufnahmen, Referenznennung
(1) Der DJ ist berechtigt, auf der Veranstaltung unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Gäste und Rechte Dritter selbst Foto- und/oder
Videoaufnahmen zu fertigen und diese zu Referenz- und eigenen werblichen Zwecken zu verwenden, sofern dies nicht zuvor aus wichtigem Grund
ausdrücklich abgelehnt wird. In jedem Fall ist der DJ berechtigt, Aufnahmen zu Dokumentations- und Beweiszwecken zu fertigen.
(2) Der DJ ist berechtigt, die Veranstaltung als Referenz in angemessenen Umfang zu Werbezwecken zu nennen.

 

3. Widerrufsrecht
Der AG hat das Recht, innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Angaben von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Das Widerrufsrecht beginnt mit dem Datum der Unterzeichnung des Vertrages.
Der Widerruf kann mit einer eindeutigen Erklärung via E-Mail oder per Post verfasst werden und eingehen.

 

4. Höhere Gewalt
(1) Im Falle Höherer Gewalt, die zu einem Abbruch oder einer Unterbrechung einzelner vertragsgemäßer Leistungen führt, kann der DJ vom AG die bis dahin angefallenen Kosten und erbrachten Leistungen und die vom DJ gegenüber der Subunternehmern notwendig zu leistenden Zahlungen ersetzt bzw. vergütet verlangen.
Zu den erbrachten Leistungen gehören z.B.: das Beratungsgespräch, die Vertragsgestaltung, die Durchführung der Planung, die Korrespondenz mit
Dritten, Verwaltung der Anzahlung, die Buchungen von Drittleistungen, etc.
(2) Soweit einvernehmlich oder gerichtlich festgestellt § 313 BGB zur Anwendung kommt oder kommen sollte, wird vereinbart, dass der DJ stets einen Anspruch auf die bis dahin angefallenen Kosten und erbrachten Leistungen und die von ihm gegenüber seiner Subunternehmern zu leistenden Zahlungen
hat.

 

5. Kündigung
(1) Der DJ kann den Auftrag kündigen, wenn die Zusammenarbeit mit dem AG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung der vereinbarten Leistung und/oder bis zur vereinbarten
Beendigung nicht zugemutet werden kann (Kündigung aus wichtigem Grund).
Kündigt der DJ aus wichtigem Grund, behält der DJ den Anspruch auf die vereinbarte Gesamtsumme, soweit der AG die Kündigung zu vertreten hat.
Hat der AG die Kündigung nicht zu vertreten, kann der DJ ebenfalls die vereinbarte Gesamtsumme verlangen, muss jedoch anrechnen lassen, was
infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart wurde oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erworben wurde. Es wird
vermutet, dass der DJ danach 5% der auf den noch nicht erbrachten Teil der vereinbarten Leistungen entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

 

Ein wichtiger Grund liegt z.B. vor, wenn:
a) Zahlungsverzug vom AG nach Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren und nach Insolvenzeröffnung eintritt,
b) sich Umstände ergeben, die bei Vertragsschluss unbekannt waren und die die Sicherheit der Veranstaltung, der Gäste, Mitwirkenden oder Beschäftigten
gefährden und der DJ bei Kenntnis dieser Umstände den Vertrag nicht oder nicht zu diesen Konditionen geschlossen hätte oder wenn nur durch eine
Kündigung die Gesundheit oder die Unversehrtheit eines Dritten gewährleistet bleibt,
c) Mängel, die der DJ nicht zu vertreten hat, festgestellt worden sind, die die Gesundheit oder das Leben eines Dritten gefährden könnten, oder Mängel festgestellt werden, die der DJ zu vertreten hat, soweit nur durch eine Kündigung die Gesundheit oder die Unversehrtheit eines Dritten gewährleistet bleibt,
d) als AG die gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahmen unterlassen, die der Sicherheit vom (inkl. Aufbau, Abbau usw.) vor Ort dienen,
e) übliche und angemessene Hygienemaßnahmen vor Ort nicht oder nicht ausreichend umgesetzt werden,
f) der AG Umstände vorsätzlich verschwiegen hat, die für die Beurteilung der Gefahrenlage und/oder das Ausmaß des Leistungsumfangs und/oder der Ausstattung der Produktion und/oder Beschäftigten vom DJ oder Gehilfen von Bedeutung sind, vor allem mit Blick auf Sicherheit und Rechtmäßigkeit,
g) eine Veranstaltung durchgeführt wird oder werden soll, die in Art, Inhalt oder Umfang von der im Auftragsgegenstand genannten abweicht, dies für den DJ bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennbar war und dadurch die sichere und rechtmäßige Durchführung der Veranstaltung, auch ggf. ergänzt um notwendige und zumutbare kurzfristige Maßnahmen, nicht gewährleistet ist, oder dem DJ die Teilhabe an einer solche Veranstaltung nicht zumutbar ist und der DJ bei Kenntnis der Abweichung den Vertrag nicht oder nicht zu diesen Konditionen geschlossen hätte,
i) der AG technische oder bauliche Anlagen betreibt, die nicht zulässig sind und dadurch der DJ oder das Personal vom DJ gefährdet sein können,
l) eine zuständige Behörde oder ein Gericht die Durchführung der Veranstaltung untersagt.
(2) Der AG kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung der Leistungen und/oder bis zur vereinbarten
Beendigung nicht zugemutet werden kann. Kündigt der AG aus wichtigem Grund, so hat der DJ nur einen Anspruch auf die Vergütung, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil der Leistung entfällt.
(3) Im Übrigen ist eine Kündigung ausgeschlossen.

 

6. Stornierung
(1) Soweit der AG den Vertrag aus einem Grund aufheben möchten, den der DJ nicht zu vertreten hat und der nicht auf Höherer Gewalt beruht
(Stornierung), so ist dies grundsätzlich möglich. Der AG muss dem DJ dies aber unbedingt schriftlich und ausdrücklich mitteilen.
In diesem Fall kann der DJ angesichts der Tatsache, dass erfahrungsgemäß bei Absagen nicht immer die Möglichkeiten besteht, die Leistungen
anderweitig zu nutzen, Kosten und Gebühren usw. nach folgender Maßgabe geltend machen, soweit der DJ nichts Abweichendes vereinbart hat.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bemessung der Pauschalen ist der Eingang der Stornierung bei dem DJ.
Wird ein ursprünglich vereinbarter Termin für eine Veranstaltung abgesagt und einvernehmlich ein neuer Termin bestimmt, so gilt rückwirkend der
Zeitpunkt der Absage als der Zeitpunkt der Stornierung, wenn der neue Termin nicht stattfindet. Dies gilt im Falle weiterer Verlegungen entsprechend.
(2) Der DJ kann wahlweise die konkret vereinbarten Preise abzüglich ersparter Aufwendungen geltend machen oder die Kosten und den entgangenen
Gewinn mit einer Pauschale abrechnen. In diesem Fall gelten dann die nachstehenden Pauschalen.
(3) Wählt der DJ die Pauschale, bleibt dem AG die Möglichkeit, nachzuweisen, dass dem DJ kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist. In diesem Fall muss der AG dann nur diesen geringeren Betrag anstelle der Pauschale erstatten.

 

Wenn ein konkreter Veranstaltungstermin vereinbart ist:
a) Bei einer Stornierung bis 100 Tage vor dem Veranstaltungsdatum 50 % der vereinbarten Brutto-Vergütung,
b) Bei einer Stornierung bis 60 Tage vor dem Veranstaltungsdatum 70 % der vereinbarten Brutto-Vergütung,
c) Bei einer Stornierung bis 30 Tage vor dem Veranstaltungsdatum 90 % der vereinbarten Brutto-Vergütung.

 

(4) Wählt der DJ die konkrete Berechnung der Vergütung behält der DJ seinen Anspruch auf die Vergütung. Der DJ muss das anrechnen lassen, was er
infolge der Beendigung des Vertrags an Aufwendungen erspart hat oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erworben hat. Es wird
widerleglich vermutet, dass 5% der auf den noch nicht erbrachten Teil der vereinbarten Leistungen entfallenden vereinbarten Vergütung zusteht.
(5) In allen Fällen muss der AG die Kosten von Dritten erstatten (z.B. in Erwartung der Durchführung der Veranstaltung zugemietete Licht- oder
Tontechnik, angefordertes fremdes Personal, zubestelltes Catering, Hotelkosten, usw.), die durch diese Dritten bei dem DJ oder direkt bei dem AG
geltend gemacht werden, soweit diese Leistungen nicht in dem vereinbarten Honorar und in die Pauschalen eingepreist sind, wofür der DJ
beweispflichtig ist.
(6) Der DJ kann das Wahlrecht so lange ausüben, bis eine Einigung oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Abwicklung erfolgt ist. Das
bedeutet auch, dass der DJ die Wahl „Pauschale“ ändern kann in die Wahl „konkrete Berechnung“, solange über die Pauschale keine Einigung erzielt
wird oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ergeht, ebenso umgekehrt.

 

7. Stornierung seitens DJ
Falls der DJ ausfallen sollte, dann hat er für die Bereitstellung eines geeigneten Ersatz-DJ zu sorgen. Ein Rücktritt ist nur durch höhere Gewalt, wie z.B.Krankheit, Unfall, behördlicher Regulierung möglich. Der DJ wird dem Auftraggeber so früh wie möglich über den Ausfall informieren und innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe einen geeigneten Nachweis über den Ausfallgrund erbringen, z.B. ärztliches Attest. Im Falle der Nichterfüllung einer der o.g. Bedingungen verpflichtet sich der DJ zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von 500,00 € an den Auftraggeber.
Wenn der Ersatz-DJ antreten sollte, so entfällt auch der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung.

 

8. Verschiebung
Eine einseitige Verschiebung des Termins ist ausgeschlossen.

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